Berliner Volks-Zeitung - Urteil aus Bayern: Mann muss teures Hochzeitsgeschenk nach Trennung herausgeben

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Urteil aus Bayern: Mann muss teures Hochzeitsgeschenk nach Trennung herausgeben
Urteil aus Bayern: Mann muss teures Hochzeitsgeschenk nach Trennung herausgeben / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Urteil aus Bayern: Mann muss teures Hochzeitsgeschenk nach Trennung herausgeben

Ein Mann aus Bayern muss ein Cabrio herausgeben, das er seiner Frau zur Hochzeit schenkte. Das teure Hochzeitgeschenk gehört der mittlerweile von ihm getrennt lebenden Frau, wie das Oberlandesgericht Nürnberg am Dienstag mitteilte. Sie war im zweiten Teil der Zulassungsbescheinigung eingetragen. (Az.: 11 UF 940/25)

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Das Paar lebte seit dem Scheitern der Beziehung getrennt. Nachdem die Frau das Auto in eine Werkstatt brachte, holte der Mann es mit seinem Zweitschlüssel ab und weigerte sich, es ihr wieder zu geben. Kurz vor der Hochzeit hatte er es auf dem Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung gekauft.

Nach der Hochzeit übergab er der Frau auf einer Tropeninsel die verpackten Kennzeichen. Als das Paar von der Hochzeitsreise zurückkehrte, wurde die Frau in den zweiten Teil der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Sie erhielt den Hauptschlüssel. Zudem schloss sie die Haftpflichtversicherung ab. Die Steuer und die Benzinkosten trug hingegen die Firma.

Vor Gericht klagte die Frau auf Herausgabe des Autos. Sie bekam nun Recht. Das Cabrio war ein Hochzeitsgeschenk, wie die Richter entschieden. Bei der Eintragung auf der Zulassungsstelle habe sich das Paar stillschweigend über den Eigentumswechsel geeinigt. Dass die Steuer und die Kosten für das Benzin von der Firma getragen wurden, stehe dem nicht entgegen.

Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich die Pflicht, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, auch wenn einer von beiden Alleineigentümer sei. Das Cabrio ist laut Gericht ein solcher Haushaltsgegenstand, weil es zur gemeinsamen Nutzung gekauft wurde. Mit dem Scheitern der Ehe verlor der Mann jedoch das Mitbenutzungsrecht.

M.Kraus--BVZ