Berliner Volks-Zeitung - Landessozialgericht stellt klar: Kein Bürgergeld für Studierende

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Landessozialgericht stellt klar: Kein Bürgergeld für Studierende
Landessozialgericht stellt klar: Kein Bürgergeld für Studierende / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Landessozialgericht stellt klar: Kein Bürgergeld für Studierende

Studierende haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem am Montag in Celle veröffentlichten Urteil klar. Immatrikulierte Studenten seien auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen, wenn sie zeitweise nicht studieren. (L 11 AS 56/24)

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Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Zugleich schrieb er sich während dieser Zeit für ein Mathematikstudium an der Universität Osnabrück ein.

Nachdem das Amt davon Wind bekam, forderte es von dem 37-Jährigen 2400 Euro Bürgergeld zurück. Die Behörde begründete dies damit, dass die Aufnahme eines Studiums den Bezug einer Grundsicherung ausschließt. Der Kläger erklärte seinerseits, er habe tatsächlich nicht eine einzige Vorlesung besucht und damit effektiv nicht studiert. Auch sei er in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Zudem argumentierte der Mann, er sei nicht korrekt über die Rechtslage informiert worden.

Das LSG entschied nun im Einzelfall, dass der Mann das Geld nicht zurückzahlen muss, da ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden könne. Die Behörde habe ihn nicht auf die Rechtslage hingewiesen, obwohl er seine weiteren Studienpläne offenbart hatte.

Grundsätzlich bestätigte das Gericht jedoch die Rechtsprechung, wonach der Ausschluss vom Bürgergeld auch bei einem Zweitstudium gilt, für das kein Anspruch auf Bafög besteht. Es reiche, das der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei.

T.Martin--BVZ