

Urteil: Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub
Bundesbeamte haben einem Urteil zufolge Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bei Geburt ihres Kindes. Der Anspruch ergebe sich ummittelbar aus EU-Recht, wie das Verwaltungsgericht in Köln am Donnerstag entschied. Es gab damit einem Beamten Recht, der gegen die Bundesrepublik als seinen Dienstherrn geklagt hatte. Diese muss dem Mann seinen beantragten Vaterschaftsurlaub nun rückwirkend gewähren und die Tage seinem Urlaubskonto gutschreiben. (Az.: 15 K 1556/24)
Nach Gerichtsangaben hatte der Beamte Ende 2022 wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern berufen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil es im nationalen Recht keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe. Auf die EU-Richtlinie könne er sich auch nicht berufen. Dagegen ging der Mann mit Erfolg gerichtlich vor.
Der Kläger kann sich auf die EU-Richtlinie berufen, entschieden die Richter. Grund dafür ist, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen ist. Ein Referentenentwurf für ein Gesetz der damaligen Regierung wurde nicht verabschiedet. Die bestehenden Regeln zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht.
Zwar können Väter demnach anlässlich einer Geburt einzelne Tage Elternzeit nehmen, erhalten dann allerdings nicht die in der EU-Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Zugleich kann sich Deutschland laut Gerichtsentscheid nicht auf Ausnahmen von der Umsetzungspflicht berufen. Damit greift aber eine durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) etablierte Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die EU-Richtlinien nicht umsetzen: Die darin festgelegten Bestimmungen werden auf nationaler Ebene juristisch unmittelbar anwendbar.
Für Beschäftigte privater Arbeitgebern gilt dies dem Gericht zufolge jedoch nicht, sie haben also keinen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub. Der Sanktionsgedanke gegenüber EU-Mitgliedstaaten greife "im Verhältnis zwischen Privatpersonen" generell nicht. In privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sei die Richtlinie deshalb nicht unmittelbar anwendbar, denkbar seien "allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
H.Klein--BVZ